Eine ambulante Psychotherapie für von Alkohol, Drogen oder Medikamenten abhängige Patientinnen und Patienten ist nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom April 2011 ausnahmsweise auch dann möglich, wenn noch keine Suchtmittelfreiheit vorliegt, wie es die bisherige Regelung erfordert hatte. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nur dann, wenn von Seiten der Patienten bereits Schritte unternommen wurden, die eine baldige Abstinenz herbeiführen. Bei noch bestehender Abhängigkeit ist eine psychotherapeutische Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur Behandlung bis zum Ende von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Bei einem Rückfall kann die ambulante Psychotherapie nur dann fortgesetzt werden, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit ergriffen werden. Eine Abstinenzkontrolle erfolgt in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt.